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kanzlei2026-04-127 Min.

Online-Mandantengespräche aufzeichnen: Was § 201 StGB sagt

Seit Online-Mandantengespräche zum Standard geworden sind, häufen sich die Fragen: Darf ich die Sitzung aufzeichnen, um später ein Transkript zu erstellen? Darf der/die Mandant:in aufzeichnen — möglicherweise sogar ohne mein Wissen? Beide Fragen führen zum Kern des § 201 StGB (Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) und zur anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 43a BRAO. Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Punkte für die Praxis.

Was § 201 StGB schützt

Nach § 201 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine solche Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht. Strafrahmen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. „Unbefugt" bedeutet: ohne Einwilligung der/des Sprechenden — und zwar aller Beteiligten, deren Stimme aufgenommen wird. Eine konkludente Einwilligung reicht nicht aus; sie muss in der Regel ausdrücklich erfolgen.

Praktische Konsequenz für die Kanzlei

Ein Mandantengespräch ist nichtöffentlich. Schon die Aufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der/des Mandant:in ist strafbar — unabhängig davon, ob die Anwält:in die Aufnahme später teilt. Umgekehrt: Auch eine unilaterale Aufnahme durch die/den Mandant:in ohne Einwilligung der Anwält:in erfüllt den Tatbestand. Selbst Plattformen wie Zoom oder Teams, die eine „Recording"-Funktion eingebaut haben, ändern an dieser Bewertung nichts — die Plattform-Technik ersetzt keine Einwilligung.

Acht Punkte für die Aufnahme-Einwilligung

1. Vor der Aufnahme einholen

Die Einwilligung muss vor dem Aufnahme-Beginn vorliegen — nicht „im Nachhinein nachgereicht". Praktisch: zu Beginn des Termins explizit fragen und das Statement der/des Mandant:in mit aufnehmen.

2. Ausdrücklich, nicht konkludent

Stillschweigen oder „nicht widersprechen" gilt nicht. Klares „Ja, ich willige in die Aufnahme ein" ist erforderlich. Bei mehreren Personen im Gespräch: jede einzelne Einwilligung einholen.

3. Zweck transparent machen

Wofür ist die Aufnahme? Transkription für die Aktenführung, Qualitätssicherung, Schulung? Der Zweck sollte konkret benannt sein — pauschal „für interne Zwecke" ist DSGVO-rechtlich (Art. 5 Zweckbindung) wackelig.

4. Speicherdauer und Löschung

Wie lange wird die Aufnahme gespeichert? Idealerweise: Audio wird nach erfolgreicher Transkription sofort gelöscht; das Transkript bleibt in der Akte. Die/Der Mandant:in sollte darüber vorab informiert sein.

5. Widerruf jederzeit möglich

DSGVO Art. 7 Abs. 3: Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Im Mandantenverhältnis: bei Widerruf zukünftig keine Aufnahme mehr; bisher gespeicherte Aufnahmen ggf. löschen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

6. Auswahl des Aufnahme-Tools

Bevorzugt EU-basiertes Tool, kein automatischer Cloud-Sync in US-Rechenzentren. Bei Online-Meeting-Plattformen: lokale Aufnahme statt Cloud-Recording, soweit das Tool das anbietet.

7. Mandanten-eigene Aufnahme

Wenn die/der Mandant:in selbst aufnehmen will (z. B. für eigene Notizen): grundsätzlich nichts dagegen, sofern die Anwält:in einwilligt — auch hier gilt § 201 StGB beidseitig. Bei sensitiven Mandaten kann die Anwält:in die eigene Einwilligung verweigern.

8. Aufnahme der Aufnahme-Einwilligung

Beweissicherung: Das Einwilligungs-Statement selbst aufzeichnen und in der Akte verwahren. Bei Streit ist die Anwält:in beweisbelastet, dass die Einwilligung vorlag.

Best Practices: Audio versus Video

Reine Audio-Aufnahme

Geringere Persönlichkeitsrechts-Sensibilität als Video, leichtere DSGVO-Bewertung. Für reine Aktenführungs-Zwecke ausreichend. Empfehlung: nur Audio, keine Bildaufnahme.

Video-Aufnahme

Erfasst zusätzlich Mimik und Umgebung. Höhere Eingriffstiefe → bedarf gesonderter Einwilligung mit konkreter Begründung. Bei reinen Transkriptions-Zwecken in der Regel nicht erforderlich und nicht zu empfehlen.

Aufnahme-Plattform vs. lokale Datei

Plattform-Cloud-Recordings (Zoom Cloud, Teams Cloud) bedeuten oft Datenfluss in US-Rechenzentren — bei mandantenbezogenen Inhalten zu vermeiden. Lokale Aufnahme oder Aufnahme auf einem deutschen Server-Konto ist die bessere Option.

Transkription nach der Aufnahme

Audio nach erfolgreicher Transkription unverzüglich löschen. Das Transkript ersetzt die Aufnahme für die meisten Zwecke und reduziert die Speicher-/Risikofläche.

Quellen & Hinweise

StGB § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) · StGB § 203 (Berufsgeheimnis) · BRAO § 43a (Verschwiegenheit) · DSGVO Art. 5, 6, 7 (Zweckbindung, Einwilligung, Widerruf). **Wichtiger Hinweis:** Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Mandatslagen und bei Aufnahme-Konflikten wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer oder eine strafrechtlich-spezialisierte Kollegschaft.

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