Online-Mandantengespräche aufzeichnen: Was § 201 StGB sagt
Seit Online-Mandantengespräche zum Standard geworden sind, häufen sich die Fragen: Darf ich die Sitzung aufzeichnen, um später ein Transkript zu erstellen? Darf der/die Mandant:in aufzeichnen — möglicherweise sogar ohne mein Wissen? Beide Fragen führen zum Kern des § 201 StGB (Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) und zur anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 43a BRAO. Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Punkte für die Praxis.
Was § 201 StGB schützt
Nach § 201 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine solche Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht. Strafrahmen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. „Unbefugt" bedeutet: ohne Einwilligung der/des Sprechenden — und zwar aller Beteiligten, deren Stimme aufgenommen wird. Eine konkludente Einwilligung reicht nicht aus; sie muss in der Regel ausdrücklich erfolgen.
Praktische Konsequenz für die Kanzlei
Ein Mandantengespräch ist nichtöffentlich. Schon die Aufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der/des Mandant:in ist strafbar — unabhängig davon, ob die Anwält:in die Aufnahme später teilt. Umgekehrt: Auch eine unilaterale Aufnahme durch die/den Mandant:in ohne Einwilligung der Anwält:in erfüllt den Tatbestand. Selbst Plattformen wie Zoom oder Teams, die eine „Recording"-Funktion eingebaut haben, ändern an dieser Bewertung nichts — die Plattform-Technik ersetzt keine Einwilligung.
Acht Punkte für die Aufnahme-Einwilligung
1. Vor der Aufnahme einholen
Die Einwilligung muss vor dem Aufnahme-Beginn vorliegen — nicht „im Nachhinein nachgereicht". Praktisch: zu Beginn des Termins explizit fragen und das Statement der/des Mandant:in mit aufnehmen.
2. Ausdrücklich, nicht konkludent
Stillschweigen oder „nicht widersprechen" gilt nicht. Klares „Ja, ich willige in die Aufnahme ein" ist erforderlich. Bei mehreren Personen im Gespräch: jede einzelne Einwilligung einholen.
3. Zweck transparent machen
Wofür ist die Aufnahme? Transkription für die Aktenführung, Qualitätssicherung, Schulung? Der Zweck sollte konkret benannt sein — pauschal „für interne Zwecke" ist DSGVO-rechtlich (Art. 5 Zweckbindung) wackelig.
4. Speicherdauer und Löschung
Wie lange wird die Aufnahme gespeichert? Idealerweise: Audio wird nach erfolgreicher Transkription sofort gelöscht; das Transkript bleibt in der Akte. Die/Der Mandant:in sollte darüber vorab informiert sein.
5. Widerruf jederzeit möglich
DSGVO Art. 7 Abs. 3: Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Im Mandantenverhältnis: bei Widerruf zukünftig keine Aufnahme mehr; bisher gespeicherte Aufnahmen ggf. löschen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
6. Auswahl des Aufnahme-Tools
Bevorzugt EU-basiertes Tool, kein automatischer Cloud-Sync in US-Rechenzentren. Bei Online-Meeting-Plattformen: lokale Aufnahme statt Cloud-Recording, soweit das Tool das anbietet.
7. Mandanten-eigene Aufnahme
Wenn die/der Mandant:in selbst aufnehmen will (z. B. für eigene Notizen): grundsätzlich nichts dagegen, sofern die Anwält:in einwilligt — auch hier gilt § 201 StGB beidseitig. Bei sensitiven Mandaten kann die Anwält:in die eigene Einwilligung verweigern.
8. Aufnahme der Aufnahme-Einwilligung
Beweissicherung: Das Einwilligungs-Statement selbst aufzeichnen und in der Akte verwahren. Bei Streit ist die Anwält:in beweisbelastet, dass die Einwilligung vorlag.
Best Practices: Audio versus Video
Reine Audio-Aufnahme
Geringere Persönlichkeitsrechts-Sensibilität als Video, leichtere DSGVO-Bewertung. Für reine Aktenführungs-Zwecke ausreichend. Empfehlung: nur Audio, keine Bildaufnahme.
Video-Aufnahme
Erfasst zusätzlich Mimik und Umgebung. Höhere Eingriffstiefe → bedarf gesonderter Einwilligung mit konkreter Begründung. Bei reinen Transkriptions-Zwecken in der Regel nicht erforderlich und nicht zu empfehlen.
Aufnahme-Plattform vs. lokale Datei
Plattform-Cloud-Recordings (Zoom Cloud, Teams Cloud) bedeuten oft Datenfluss in US-Rechenzentren — bei mandantenbezogenen Inhalten zu vermeiden. Lokale Aufnahme oder Aufnahme auf einem deutschen Server-Konto ist die bessere Option.
Transkription nach der Aufnahme
Audio nach erfolgreicher Transkription unverzüglich löschen. Das Transkript ersetzt die Aufnahme für die meisten Zwecke und reduziert die Speicher-/Risikofläche.
Weiterführend
Quellen & Hinweise
StGB § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) · StGB § 203 (Berufsgeheimnis) · BRAO § 43a (Verschwiegenheit) · DSGVO Art. 5, 6, 7 (Zweckbindung, Einwilligung, Widerruf). **Wichtiger Hinweis:** Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Mandatslagen und bei Aufnahme-Konflikten wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer oder eine strafrechtlich-spezialisierte Kollegschaft.
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